Stiftungen und ihr rechtlicher Rahmen


Stiftungsrecht für die Gründung und Anerkennung einer Stiftung

 

Das Stiftungsrecht sieht vor, dass für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung das sogenannte Stiftungsgeschäft sowie die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes erforderlich sind, in welchem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Das Stiftungsgeschäft ist eine rechtlich verbindliche schriftliche Erklärung, ein bestimmtes Vermögen der Erfüllung eines formulierten Zweckes zu widmen. Fester Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist die Stiftungssatzung. Sie enthält Regelungen über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und die Bildung des Vorstands.

 

Das Stiftungsgeschäft kann zeitlebens vorgenommen oder in einer Verfügung von Todes wegen festgehalten werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird Ihre Stiftung als rechtsfähig anerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Demnach sollte Ihre Stiftung mit genügend Kapital ausgestattet sein, um die Verwirklichung des von Ihnen bestimmten Zwecks dauerhaft zu gewährleisten.

Stiftungsrecht für Verbrauchsstiftungen

 

Im Fall einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung gesichert, wenn sie laut Stiftungsgeschäft für mindestens zehn Jahre bestehen soll. Die Voraussetzungen für die Anerkennung Ihrer rechtsfähigen Stiftung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Des Weiteren gelten die Bestimmungen aus der Stiftungsgesetzgebung jenes Bundeslandes, in dem die Stiftung ansässig ist.


Stiftungsrecht für Treuhandstiftungen

 

Die Gründung einer Treuhandstiftung vollzieht sich mit dem Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen Ihnen und der CBM Stiftung als Treuhänder. Wie das Stiftungsgeschäft bei rechtsfähigen Stiftungen beinhaltet auch der Treuhandvertrag Ihre verpflichtende Erklärung, eine Stiftung zu gründen und sie mit einem bestimmten Vermögen auszustatten.

 

Zusätzlich regelt der Vertrag die treuhänderische Verwaltung des Stiftungsvermögens durch die CBM Stiftung. Fester Vertragsbestandteil ist auch hier eine Stiftungssatzung, in welcher der Stiftungszweck und weitere grundlegende Bestimmungen festgehalten sind.

Auf unselbstständige Stiftungen finden die zivilrechtlichen Stiftungsnormane des BGB der Landesstiftungsgesetze keine Anwendung. Daher erfordert die Errichtung auch kein staatliches Anerkennungsverfahren.

Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung

 

Sofern sie als gemeinnützige Stiftung anerkannt sind, genießen sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch Treuhandstiftungen steuerliche Privilegien. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

 

Voraussetzung ist, dass die Stiftung satzungsgemäß ausschließlich steuerbegünstigte (= gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke verfolgt. Genau geregelt ist dies durch die Abgabenordnung (AO), dem elementaren Gesetz des deutschen Steuerrechts. „Ausschließlich“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Stiftung neben den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecken keine weiteren Zwecke verfolgt. Es ist jedoch erlaubt, mehrere steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen, sofern diese in der Satzung verankert sind.

 

Mittels Steuererklärung belegt die Stiftung dem zuständigen Finanzamt regelmäßig die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Nach beanstandungsloser Prüfung und Feststellung der Gemeinnützigkeit erteilt das Finanzamt einen sogenannten Freistellungsbescheid, der die Stiftung für den Veranlagungszeitraum von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind grundsätzlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.