Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person, die keine Eigentümer, Gesellschafter oder Mitglieder hat. Sie entsteht durch das sogenannte Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftungsbehörde. Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Erklärung der Stifterin oder des Stifters, eine Stiftung errichten zu wollen und diese mit einem Vermögen auszustatten. Das Stiftungsgeschäft kann auch in einem Testament enthalten sein. In diesem Fall entsteht die rechtsfähige Stiftung erst nach dem Tod der Stifterin bzw. des Stifters.
Die rechtsfähige Stiftung verfügt über die Besonderheit, dass sie eine sogenannte „ewige Organisation“ ist, deren Existenz Jahrhunderte überdauern kann. Dies wird durch zwei Umstände erreicht:
Die Stiftungen dürfen – sofern sie nicht als Verbrauchsstiftung errichtet werden – zur Zweckerfüllung nicht das von der Stifterin oder dem Stifter zur Verfügung gestellte Vermögen, sondern nur die daraus fließenden Erträge (z. B. Zinsen, Dividenden) einsetzen. Satzungsänderungen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, erlaubt nur die Unmöglichkeit der Zweckerfüllung oder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die Auswirkung auf die Zweckerfüllung hat, eine Änderung oder Aufhebung der Stiftung. Zudem untersteht eine rechtsfähige Stiftung der staatlichen Rechtsaufsicht. Daher haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde jährlich über ihre Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Es wird geprüft, ob die Mittel satzungskonform eingesetzt wurden und das Vermögen erhalten geblieben ist.
Dauerhaft auch
über den Tod hinaus helfen.
Die Vorteile der rechtsfähigen Stiftung bestehen für die Stifterin oder den Stifter darin, dass das „zugewendete“ Vermögen dauerhaft auch über den Tod hinaus dem gewünschten Zweck dient. Zudem bleiben die gewünschten Entscheidungsstrukturen grundsätzlich erhalten und es besteht aufgrund der staatlichen Aufsicht eine hohe Gewähr für die Dauerhaftigkeit der Stiftung.
Eine rechtsfähige Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die von der Stifterin bzw. dem Stifter oder den in der Satzung dazuberufenen Personen ernannt werden. Der Vorstand vertritt die rechtsfähige Stiftung in allen Rechtsgeschäften und ist das Entscheidungsorgan der Stiftung. Er handelt im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung für die Stiftung in eigener Verantwortung. Jedoch kann per Geschäftsbesorgungsvertrag die Tätigkeit einer professionellen Stiftungsverwaltung in Anspruch genommen werden.